Satzung des Verbandes der Zeitschriftenverlage Nord e.V.,
Sitz Hamburg, (Fassung vom 24.03.2004)
Amtsgericht Hamburg VR 7567
§ 1
Name, Sitz und örtlicher Zuständigkeitsbereich
1. Der Name des Verbandes lautet: Verband der Zeitschriftenverlage Nord e.V., Sitz Hamburg
2. Der Sitz des Verbandes ist Hamburg.
3. Der örtliche Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Gebiet der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
4. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes
1.Der Verband versteht sich als freiwilliger Zusammenschluß seiner Mitglieder, um die gemeinsamen Interessen der ihm angehörenden Zeitschriftenverlage zu fördern und zu schützen. Er ist ein Landesverband des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:
a) die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Regierungsstellen zu vertreten, den Parlamenten, Regierungen und gesellschaftlich relevanten Kräften Vorschläge in allen, die Zeitschriftenverlage betreffenden Angelegenheiten zu unterbreiten und ihnen auf Aufforderung Ratschläge zu erteilen, den Verkehr und den Erfahrungsaustausch mit anderen Verbänden und Organisationen, insbesondere solche des Pressewesens, zu pflegen und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder ihnen gegenüber zur Geltung zu bringen. Der Verband wird in diesen Fällen nur tätig, soweit dies nicht, insbesondere auf Bundesebene, dem VDZ vorbehalten ist.
b) die Mitglieder in allen einschlägigen Angelegenheiten zu beraten und den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen.
2. Der Verband ist Tarifvertragspartei im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und unterstützt als Arbeitgebervereinigung seine Mitglieder in arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten. Hierzu gehört insbesondere:
a) die Förderung des kollegialen Zusammenhaltens unter den Mitgliedern;
b) die Ordnung und Festigung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in den Zeitschriftenverlagen durch Mitwirkung bei Abschluß und Durchführung von Tarifverträgen.
3. Der Verband schließt für die ihm angehörenden Zeitschriftenverlage Tarifverträge für die im Zeitschriftenbereich des Verlages beschäftigten Angestellten und Arbeiter mit den zuständigen Gewerkschaften auf Landesebene ab.
4. Der Verband kann auf Verlangen eines Mitgliedes dessen Vertretung vor den Arbeitsgerichten in Streitigkeiten mit Arbeitnehmern und Journalisten sowie Beschlußverfahren übernehmen.
5. Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er verfolgt keine parteipolitischen und weltanschaulichen Ziele.
§ 3
Die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebervereinigungen
1. Der Verband kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine Arbeitsgemeinschaft mit anderen Arbeitgebervereinigungen oder ähnlichen Vereinigungen bilden.
2. Der Verband wird in solchen Arbeitsgemeinschaften durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
3. Die Kosten für eine Mitwirkung in solchen Arbeitsgemeinschaften sind im Haushaltsplan des Verbandes nach Vorschlag des Verbandes und auf Beschluß der Mitgliederversammlung des Verbandes zu berücksichtigen.
4. Der Verband kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung die Verhandlungskompetenz mit Tarifpartnern auf den VDZ oder auf eine hierfür gebildete Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene übertragen.
5. Ausgehandelte Tarifvereinbarungen dieser Arbeitsgemeinschaften auf Bundesebene bedürfen für ihre Wirksamkeit der Einwilligung der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des zuständigen Tarifausschusses.
§ 4
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres.
2. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Datum der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch freiwilligen Beitritt erworben.
2. Als Mitglieder können dem Verband alle Zeitschriftenverlage beitreten, die Publikums-, Fach- und konfessionelle Zeitschriften verlegen und ihren Betriebssitz im Zuständigkeitsbereich haben. Die Zeitschriften müssen nach Art, Form, Umfang und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen Auffassung von einer Zeitschrift entsprechen. Die stimmrechtslose Fördermitgliedschaft kann von denjenigen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen schriftlich beantragt werden, welche die Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft zwar nicht erfüllen, jedoch einen oder mehrere Verbandszwecke fördern wollen. Die Fördermitgliedschaft berechtigt nicht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Fördermitgliedschaft und vereinbart die Höhe des Förderbeitrages.
3. Mitglieder mit mehreren Betrieben im Zuständigkeitsbereich erwerben die Mitgliedschaft für alle diese Betriebe.
4. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich an die Geschäftsstelle des Verbandes gerichtet werden. Der Antragsteller hat der Geschäftsstelle alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um über seine Aufnahme als Mitglied entscheiden zu können. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung an. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 5. Gegen eine etwaige Ablehnung durch den Vorstand steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt aus dem Verband, der nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig ist. Die Austrittserklärung muß durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle erfolgen;
b) durch Streichung eines Mitgliedes, wenn es mit der Beitragszahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach schriftlicher Zahlungsaufforderung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung nicht binnen zwei Wochen sämtliche Rückstände bezahlt;
c) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bei gröblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Verbandes und die Beschlüsse seiner Organe sowie bei Schädigung der Aufgaben des Verbandes oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung beim Schiedsgericht Einspruch erheben. Dieses entscheidet über die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses;
d) durch Erlöschen einer Mitgliedsfirma;
e) durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Mitgliedsfirma;
f) durch Tod bei Einzelmitgliedern.
7. Der Ausschuß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
8. Das ausscheidende Mitglied hat den Verbandsbeitrag und sonstige Leistungen für das laufende Geschäftsjahr auch dann in voller Höhe zu erbringen, wenn die Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres endet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechtsansprüche auf das Verbandsvermögen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Organe des Verbandes in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die in den Aufgabenbereich des Verbandes fallen.
3. Die Mitglieder haben die Verbandssatzung einzuhalten und die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Verbandsorgane durchzuführen. Mitglieder, für deren Betriebsangehörige bereits tarifliche Vereinbarungen bestehen, brauchen jedoch den von diesem Verband noch zu vereinbarenden tariflichen Abmachungen während der Dauer ihrer anderweitigen Tarif- gebundenheit nicht anzuschließen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn insbesondere über alle für ihn wesentlichen Angelegenheiten im Gebiet laufend zu unterrichten.
§ 7
Beiträge und Umlagen
1. Der Haushalt wird aus den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzenden Jahresbeiträgen bestritten.
2. Zur Bestreitung außerordentlicher Kosten kann die Mitgliederversammlung Umlagen und für neu eintretende Mitglieder ein Eintrittsgeld beschließen.
3. Die Beiträge werden nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Schlüssel durch die Geschäftsführung erhoben.
4. Die Beiträge sind monatlich bis zum 15. des Monat zu zahlen.
5. Neu eintretende Mitglieder zahlen für jeden Monat seit Beitritt den anteiligen Jahresbeitrag.
§ 8
Organe des Verbandes
1. Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Von allen Sitzungen, die von Organen des Verbandes abgehalten werden, sind Beschlußprotokolle anzufertigen, in denen die Beschlüsse und das Ergebnis der Beratungen festgelegt werden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des betreffenden Organs innerhalb von zwei Monaten zuzustellen. Protokollführer ist der Geschäftsführer, sofern nicht andere Beschlüsse in der betreffenden Sitzung über die Protokollführung gefaßt werden.
3. Die Mitglieder der Organe des Verbandes sowie die Geschäftsführung und deren Angestellte sowie etwaige Beauftragte des Verbandes sind zu strengster Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet, auch nach Ablauf der Amtszeit.
4. Die Tätigkeit der Mitglieder wird ehrenamtlich ausgeführt. Barauslagen können erstattet werden.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für die Beschlußfassung aller Fragen zuständig, deren Entscheidung nicht satzungsgemäß dem Vorstand übertragen ist.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu Fragen sozialwirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher Art Stellung zu nehmen und zu beschließen (vor allem Grundsatzfragen für den Abschluß und die Gestaltung von Tarifverträgen).
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebervereinigungen; ihr obliegt die Beschlußfassung nach § 3 Ziff. 4 und 5. Die Mitgliederversammlung genehmigt die vom Vorstand auf Landesebene ausgehandelten Tarifvereinbarungen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Berufung gegen Aufnahmeverweigerungen durch den Vorstand und über die Streichung und den Ausschluß eines Mitgliedes.5. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes sowie von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden mit ¾ der abgegebenen Stimmen der vertretenen Mitglieder.
6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen und genehmigt den Rechnungsabschluß.
7. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes den Haushalts-Voranschlag fest.
8. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
9. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest und beschließt außerordentliche Umlagen.
10.Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Verbandes.
11.Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich zu Händen der Geschäftsführung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung eine außerordentliche Versammlung beantragt. Die Einberufung hat unverzüglich schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
12.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter oder bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Soweit in der Satzung nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, erfolgt die Beschlußfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur durch Personen ausgeübt werden, die zur Vertretung des betreffenden Mitgliedsverlages bevollmächtigt sind. Die Vollmacht kann auch einem anderen Mitglied erteilt werden. Kein Bevollmächtigter kann jedoch mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
13.Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, daß von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt wird.
14.Zur Beschlußfassung nach § 9 Ziff. 2, 3 und 10 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder und eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die in Satz 1 genannten Gegenstände der Beschlußfassung müssen in der Tagesordnung der Einladung ausdrücklich erwähnt werden.
15.Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
16.Beschlüsse können nur innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schatzmeister. Es können bis zu fünf Beisitzer gewählt werden.
2. Dem engeren Vorstand gehören der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister an. Der engere Vorstand ist berechtigt, unabhängig von den Vorstandssitzungen jederzeit zusammenzutreten und in dringenden Fällen Beschlüsse, die keinen Aufschub bis zur Durchführung einer Vorstandssitzung gestatten, zu fassen. Diese Beschlüsse sind unverzüglich allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
3. Der gesamte Vorstand ist zuständig für Verhandlungen über Tarifvereinbarungen. Dabei hat er vor Abschluß den Tarifausschuß zu hören und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach 9 Ziff. 2 und 3 einzuhalten. Er bestimmt den bzw. die Delegierten für den Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ).
4. Der gesamte Vorstand stellt den Geschäftsführer an. Er gibt dem Geschäftsführer die zur Führung der Verbandsgeschäftsstelle notwendigen Anweisungen. Er erledigt die ihm auf den Mitgliederversammlungen zugewiesenen Angelegenheiten und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Aufstellung und Durchführung der Rechnungslegung sowie des Haushalts-Voranschlages zur Vorlage an die Mitgliederversammlung sowie die Vorbereitung aller anderen der Mitgliederversammlung zu unterbreitenden Aufträge und Vorschläge.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die beiden Stellvertreter jeweils einzeln nur vertreten, wenn der Vorsitzende oder ein Stellvertreter verhindert sind.
6. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Jeweils bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der engere Vorstand befugt, sich durch Zuwahl aus dem erweiterten Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Die Mitgliederversammlung nimmt dann die Ersatzwahl vor. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Er wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
Die Arbeitsausschüsse
1. Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung bestimmter einmaliger oder dauernder Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen, deren Vorsitzende von ihr gewählt werden. Zwingend ist die Einsetzung des Tarif-Ausschusses.
2. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden auf Vorschlag der Ausschuß-Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung berufen.
3. Bindende Beschlüsse dürfen die Ausschüsse nur dann fassen, wenn sie ausdrücklich hierzu von der Mitgliederversammlung ermächtigt sind.
4. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse sind gehalten, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 12
Die Geschäftsstelle
1. Die Geschäftsstelle kann von einem Geschäftsführer geleitet werden, der vom gesamten Vorstand eingesetzt wird. Die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Verband werden durch den engeren Vorstand geregelt.
2. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Organe und in Übereinstimmung mit dem Vorstand zu führen. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes und seiner Organe beratend teilzunehmen.
3. Der Geschäftsführer kann für die Dauer seines Vertrages nach Maßgabe der Weisung des Vorstandes zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ermächtigt werden.
4. Die Geschäftsstelle erledigt den Schriftverkehr, das Rechnungswesen, statistische Arbeiten und sonstige ihr zugewiesene Aufgaben.
5. Ist ein Geschäftsführer nicht bestellt, kann der Vorstand die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften unter Ziffer 1 bis 4 anderweitig regeln.
§ 13
Teilnichtigkeit der Satzung
Sind Teile dieser Satzung unwirksam, so wird die Gültigkeit der Satzung im übrigen hiervon nicht berührt.
§ 14
Die Auflösung des Verbandes
1. Bei Auflösung des Verbandes sollen alle ausstehenden Forderungen eingezogen und alle Verpflichtungen befriedigt werden. Über das danach verbleibende Verbandsvermögen entscheidet die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
2. Der engere Vorstand übernimmt die Liquidation. Will der engere Vorstand die Liquidation nicht übernehmen, so wählt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren nach den Bestimmungen für die Vorstandswahl. Im übrigen gelten für Liquidation die gesetzlichen Vorschriften.
§ 15
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für den Verband ist Hamburg.
§ 16
Übergangsbestimmungen für die Satzung
Der engere Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, die vom Registerrichter gefordert werden, vorzunehmen. Sofern der unter Geschäfts-Nr.: 69 VR 3880 in das Vereinsregister zu Hamburg eingetragene „Verein der Zeitschriftenverleger in Hamburg und Schleswig-Holstein e.V.“ erloschen ist , gilt der Verband als Rechtsnachfolger.
§ 17
Schiedsgerichtsklausel
Alle Streitigkeiten des Verbandes und seiner Mitglieder, die aufgrund dieser Satzung oder über seine Tätigkeit entstehen, werden unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten durch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes endgültig entschieden.
Schiedsgerichtsordnung gemäß § 17 der Satzung des Verbandes der Zeitschriftenverlage Nord e.V., Sitz Hamburg
§ 1
Alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern und zwischen Mitgliedern, die aufgrund der Satzung oder über ihre Gültigkeit entstehen, werden unter Ausschluß des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden.
§ 2 Das Schiedsgericht entscheidet auch endgültig und unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges Streitigkeiten zwischen Organen des Verbandes über die Auslegung der Satzung und die Rechte und Pflichten eines Organes.
§ 3 Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt wird, und zwei Schiedsrichtern, von denen jeder der streitenden Parteien einen benennt. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 4 Der Kläger ruft das Schiedsgericht dadurch an, daß er dem Vorsitzenden unter Nennung des von ihm gewählten Schiedsrichters den Klage-Sachverhalt vorlegt. Der Vorsitzende hat den Beklagten über den vorgelegten Klage-Sachverhalt zu unterrichten und ihn um Benennung seines Schiedsrichters zu bitten.
§ 5 Der Beklagte ist verpflichtet, längstens innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Mitteilung über die Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Kläger seinen Schiedsrichter dem Vorsitzenden zu benennen. Kommt der Beklagte dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird der Schiedsrichter auf Antrag des Klägers von der Industrie- und Handelskammer in dem Bezirk ernannt, in dem der Beklagte seinen Betriebssitz hat.
§ 6 Sämtliche Mitteilungen im Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahrens müssen durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
§ 7 Das Verfahren des Schiedsgerichts soll den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Landgerichten in 1. Instanz soweit wie möglich entsprechen.
§ 8 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Hamburg.
 |